AGB
1. Angebot und Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen und etwaigen Nebenabreden, die mit Vertretern getroffen werden, sind erst durch unsere schriftliche Bestätigung bindend.
2. Bestellung
In jeder Bestellung ist die genaue Angabe aller Einzelheiten erforderlich. Für Fehler und Schäden, die durch unvollständige oder ungenaue Angaben entstehen, haften wir nicht.
3. Lieferung
Die Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nicht verbindlich. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtung nicht einhält oder wenn durch unvorhergesehene, unverschuldete oder außerordentliche Ereignisse im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten die Lieferung verzögert wird. Sollten die hindernden Gründe nicht innerhalb angemessener Zeit in Wegfall kommen, so ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Verzugs-strafen oder Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung werden hiermit ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird.
4. Mängelrügen
Die Rechte des Bestellers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware bei uns schriftlich geltend gemacht worden sind. Für die Fristberechnung ist der Eingang der Mängelrüge bei uns maßgebend. Die Mängelrüge muss vor der Verarbeitung der Ware unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen. Mengendifferenzen sind sofort anzuzeigen. Bei fristgerechten und begründeten Mängelrügen sind wir berechtigt, entweder die Mängel zu beseitigen (Nachbesserungsrecht) oder Zug um Zug gegen Rückgabe der fehlerhaften Stücke kostenlos Ersatz zu liefern. Sollte uns der Besteller zur Erfüllung dieser Gewährleistung eine Nachfrist setzen, so beginnt diese nicht eher, als bis der Mangel und unsere Gewährleistungspflicht nachgewiesen sind. Für Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen, die der Besteller selbst ausgeführt
hat oder durch Dritte ausführen lässt, übernehmen wir keine Haftung. Durch diese Regelung werden alle übrigen Mängelrechte, Schadenersatz- oder entschädigungsansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrunde sie beruhen, ausgeschlossen, wie z.B. Kaufpreisminderung, Schadenersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss Schadenersatz wegen Pflichtverletzung, Schadenersatz statt der Leistung usw., soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird. Die Untersuchungspflicht des Bestellers bezüglich der empfangenen Ware erstreckt sich auf die gesamte Lieferung.
Auch bei termingerechten und begründeten Mängelrügen bleibt die Verpflichtung des Bestellers zur Einhaltung unserer Zahlungsbedingungen bestehen; ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers wird hiermit ausgeschlossen für Forderungen des Bestellers, die nicht rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.
Die Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen entbindet uns von der Pflicht zur Erfüllung der gewährten Mängelrechte.
5. Zahlung
Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen grundsätzlich sofort, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsstellung, ohne Abzug fällig.
Bei Skonto-Vereinbarungen ist für die Fristberechnung jeweils der Zahlungs-eingang bei uns oder auf unseren Konten maßgebend.
Andere Zahlungsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Sollten wir Wechsel oder Schecks annehmen, so erfolgt die Annahme nur zahlungshalber. Bei Wechsel-Zahlung wird Skonto-Abzug nicht gewährt.
Bei Nichteinhaltung der obigen Zahlungsfrist von 30 Tagen tritt ohne besondere Mahnung Zahlungsverzug ein, und es werden Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Kreditzinssatzes unserer Hausbank dem Besteller berechnet.
Bei Nichteinhaltung der obigen Zahlungsfrist von 30 Tagen, bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, auch wenn uns diese erst nachträglich bekannt wird, bei Zahlungseinstellung, Auflösung und Änderung der Firma usw. wird der Kaufpreis für die gelieferte Ware sofort in bar fällig, auch wenn dafür Wechsel gegeben sein sollten.
Außerdem sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen oder für die bereits gelieferte Ware Sicherheit zu verlangen, die Weiterlieferung nur gegen Nachnahme zu bewirken und die Auslieferung bestellter und noch nicht ausgelieferter Ware zu verweigern. Geht ein vom Besteller zahlungshalber gegebener eigener Wechsel zu Protest, so werden unsere sämtlichen
Forderungen gegen den Besteller, gleich auf welchem Rechtsgrunde sie beruhen, zur sofortigen Zahlung fällig. Wir sind insbesondere auch berechtigt, etwa weiter laufende Wechsel, die der Besteller gegeben hat, zurückzurufen und Zug um Zug gegen Ausfolgung der Wechsel sofortige Barzahlung vom Besteller zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller einen uns übergebenen Wechsel, der von einem Dritten akzeptiert ist, nichtunverzüglich nach Protesterhebung gegen den
Dritten schlechte Auskunft einer angesehenen Persönlichkeit, Auskunftei oder Bank einlöst. Als Nachweis der wesentlichen Vermögensverschlechterung gilt eine die Entscheidung, ob eine solche Auskunft schlecht ist, wird von uns getroffen.
6. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt wird. Der Käufer ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen. Die Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter und noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrage ohne, dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wenn die von uns gelieferte Ware bearbeitet, mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden ist, so übereignet der Käufer durch die Vornahme der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an uns ohne, dass es dazu noch einer weiteren Erklärung bedarf. Wir nehmen diese Übereignung hiermit im Voraus an.
Für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sowie die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Gegenstände gilt zwischen uns und dem Käufer ein Verwahrungsverhältnis als vereinbart. Der Käufer darf sämtliche in unserem Eigentum stehenden Gegenstände weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.
Veräußert der Käufer die noch in unserem Eigentum stehende Ware, so tritt er hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bis unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn, gleich auf welchem Rechtsgrunde sie beruhen, getilgt sind.
Wir nehmen hiermit im Voraus diese Abtretung an. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretungen seinem Vertragspartner bekannt zu geben und uns die Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Vertragspartner des Käufers erforderlich sind.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer gesamten Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung der Sicherungen verpflichtet.
Der Käufer muss uns unverzüglich benachrichtigen, wenn unsere Rechte durch Dritte beeinträchtigt werden sollten, z.B. durch Pfändungen anderer Gläubiger. Die noch in unserem Eigentum stehenden Gegenstände sind vom Käufer gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns den Abschluss der entsprechenden Versicherungen nachzuweisen.
Unser Eigentumsvorbehalt sowie die oben bezeichneten Sicherungsvoraus-abtretungen der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungsrechte gehen auch dann nicht unter, wenn einzelne Forderungen in eine lautende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie die von uns veranlasste Pfändung der Lieferungsgegenstände gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Rücknahme der Ware erhält der Käufer den Preis gutgeschrieben, den der Verkäufer bei freihändiger Weiterveräußerung der zurückgenommenen Ware erzielen kann, abzüglich der durch diese Weiterveräußerung entstehenden Auslagen und Kosten.
7. Schriftform
Alle Erklärungen, durch die wir verpflichtet werden sollen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für etwaige Nebenabreden. Alle mündlichen, telefonischen, und telegrafischen Abmachungen sowie alle außerhalb des Lieferwerks von uns nicht vorgenommenen schriftlichen Feststellungen haben nur vorläufigen Charakter und bedürfen, um für uns bindend zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung. Der Besteller ist an einen erteilten Auftrag bis zum Eingang unserer sachlichen Antwort an die Bestellung gebunden.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Frohnhausen. Gerichtsstand ist das für den Erfüllungsort zuständige Amts-gericht Frankenberg/Eder, bzw. bei entsprechendem Streitwert das für den Erfüllungsort zuständige Landgericht.
9. Teilunwirksamkeit
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile macht nicht den ganzen Vertrag unwirksam. Vielmehr bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen als selbständiger Vertrag bestehen. Etwaige Vertragslücken sind so auszufüllen, dass der Sinn und Zweck der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungs-bedingungen soweit wie möglich erreicht werden.
10. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers
Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit den vorstehenden Bedingungen einverstanden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt.